Satzung des Vereins büderich.digital
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins büderich.digital
§ 3 Selbstlosigkeit, Aufwandsersatz
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Satzungsänderung
§ 20 Haftung und Datenschutz
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 22 Auslegung der Satzung
§ 23 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „büderich.digital“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Er hat seinen Sitz in 59457 Werl-Büderich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins „büderich.digital
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
- Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
a) Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung mindestens einer Webseite im Internet für alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Institutionen, Gruppierungen und Unternehmen als Kommunikations- und Informationsnetz für Büderich zur Heimatpflege und Heimatkunde
b) Erforschung und Verbreitung der Geschichte, Traditionen, Sitten und Gebräuche Büderichs und
c) Information und Berichterstattung über Angebote und Ereignisse in Büderich. - Soweit es den Satzungszwecken nicht widerspricht, darf der Verein seine Betätigung auch außerhalb Büderichs ausweiten, z. B. überregionale, deutschlandweite und internationale Partnerschaften, Verlinkungen und Zusammenarbeit, die den Vereinszwecken dienen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
- Für die nichtkommerzielle Nutzung des Kommunikations- und Informationsnetzes werden keine Gebühren erhoben.
- Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit, Aufwandsersatz
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Den Mitgliedern des Vereins kann für im Interesse des Vereins notwendige und nachgewiesene Aufwendungen Aufwandsersatz gewährt werden. Näheres bestimmt der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere
a) alle Bewohnerinnen und Bewohner Büderichs,
b) sonstige Personen, die gewillt sind den Zweck des Vereins zu fördern,
c) alle Vereine aus Büderich und alle anderen juristischen Personen und
d) sonstige Vereine und Gebietskörperschaften und alle anderen juristischen Personen, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
Die unter c) und d) Genannten benennen dem Verein eine natürliche Person, die ihre Interessen im Verein wahrnimmt (Vertreter).
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
- Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf Vereinsvermögen erworben.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum Fälligkeitstermin des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Jahresende.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Betrag ist für das Jahr, in dem der Eintritt oder der Austritt erfolgt, voll zu entrichten.
- Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist an den Zweck des Vereins gebunden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus:
– Vorsitzenden
– Stellvertretenden Vorsitzenden
– Kassenwart
– Schriftführer - Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden, insbesondere:
– Vertretung der Techniker / Webmaster
– Vertretung der Redaktion - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die ihnen zur Erfüllung des Vereinszwecks entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
§10 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Wichtige Schriftstücke sind von ihm oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden zu zeichnen. In Kassenangelegenheiten vertritt der Kassenwart den Verein.
- Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Ihm können durch Vorstandsbeschluss Aufgaben übertragen werden.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erfüllung des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung
b) Vorbereitung, Festsetzung der Tagesordnung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Festlegung von Nutzungsentgelten für vom Verein angebotene Leistungen und
g) redaktionelle und technische Aufsicht über die vom Verein betriebenen Webseiten. - Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Kassenbericht zu erstatten.
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Für den gesetzlichen Vorstand sind nur volljährige Vereinsmitglieder wählbar.
- Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder des Vorstandes werden bis zur Neuwahl durch andere Vorstandsmitglieder vertreten. Alternativ kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen. Dieser ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, soweit nicht dringende, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen sind. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der Stellvertretende Vorsitzende die Sitzungen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder telefonisch oder online zugeschaltet sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
- Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens Ort, Zeit, Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder in einer Online-Konferenz gefasst werden, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder hierzu ihre Zustimmung erklären; Nrn. 2 – 3 gelten entsprechend.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens Ort, Zeit, Anzahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung und die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
- Beratung von Anträgen,
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands und
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 15 Kassenprüfung
- Die Kassengeschäfte werden von zwei Kassenprüfern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein, dürfen dem Vorstand jedoch nicht angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
- Die Kassenprüfer haben die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes mindestens 14 Jahre alte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung und Stimmenübertragung sind unzulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Vertreter von Vereinen, Gebietskörperschaften und allen anderen juristischen Personen. Vertreter der juristischen Personen nach Satz 2 sind im Falle einer persönlichen Mitgliedschaft ebenso persönlich stimmberechtigt.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Abstimmungen sind grundsätzlich öffentlich. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und öffentliche Medien, insbesondere die Presse, zulassen.
§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 – 17 entsprechend.
§ 19 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Den Mitgliedern ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die geplante Satzungsänderung im Wortlaut bekannt zu geben.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.
§ 20 Haftung und Datenschutz
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt und
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein bzw. die Beendigung der Tätigkeit hinaus.
§ 21 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist mit der Einladung zu dieser Versammlung bekannt zu geben.
- Sofern die letzte Mitgliederversammlung des Vereins nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein Gemeinsam e. V. mit Sitz in Soest zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 22 Auslegung der Satzung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Satzung entscheidet der Vorstand, unbeschadet des Rechtswegs für persönliche Ansprüche der Mitglieder an den Verein.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 05.01.2023 in Kraft.
Werl-Büderich, den 05.01.2023
Erster Vorsitzender: Peter Kothenschulte
Zweiter Vorsitzender: Wolfgang Hanowski